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§ 1. Name und Sitz
"Kraftwerk e.V." mit Sitz in Aulendorf
§ 2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Bad Waldsee eingetragen.
§ 3. Zweck
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorrschriften § 51-68
AO in der jeweiligen gültigen Fassung.
b. Die Schaffung , Förderung und Pflege des Wissens und der
Toleranz internationaler Kultur: Dies soll erreicht werden durch
die Förderung von Nachwuchsmusikern, Förderung des Kulturellen
Lebens im Ländlichen Raum, durch Jugendprogramme (Kinderzeltlager,
Ferienspiele). Der Verein soll gleichzeitig zur Bereicherung des
kulturellen Lebens seines Heimatortes Aulendorf dienen. Religiöse
und Politische Betätigung ist nicht erlaubt.
§ 4. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5. Vorstand
Er besteht aus folgenden Personen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
§ 6. Vertretung des Vereins Verein
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten je alleine,
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7. Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 8. Mitgliedschaft
a. Die Vorstandsschaft entscheidet über die Aufnahme in
die aktive Mitgliedschaft.
b. Passives Mitglied kann jede natürliche, sowie juristische
Person werden, jedoch ohne Rechte und Pflichten. Einzige Pflicht
des Passiven Mitgliedes ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
c. Die Mitgliedschaft wird durch das Ausfüllen eines Aufnahmeformulars
beantragt. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist nur per Bankeinzug
möglich.
§ 9. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod des Mitgliedes
b. Austritt
c. Ausschluß
d. Auflösung des Vereins
Der Austritt ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende
schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.
Verstößt ein Mitglied grob gegen die Satzung, oder
gegen die Interessen des Vereines, oder schädigt dessen Ansehen
in der Öffentlichkeit, oder bleibt es trotz Mahnung mit der
Entrichtung des Beitrages in Verzug, so kann es auf Antrag jedes
anderen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muß der Beschlußfassung Gelegenheit
zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung gegeben werden.
Der Ausschluß erfolgt durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
an der Mitgliederversammlung.
§ 10. Beitrag
Beiträge werden nach Maßnahme eines Beschlusses der ordentlichen
Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festsetzung der Beiträge
ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
Die Beiträge sind jeweils im ersten Monat eines Geschäftsjahres
für das ganze Jahr fällig.
Bei Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes während
des laufenden Geschäftsjahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung
des bereits bezahlten Mitgliedsbeitrages.
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§ 11. Mitgliederversammlungen
a. Versammlung der aktiven Mitglieder
Alle aktiven Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Ladung durch
den Vorstand als aktives Mitglied geführt werden, sind zur
Teilnahme an der Versammlung der aktiven Mitglieder berechtigt.
Die Ladung zur Versammlung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
schriftlich zu erfolgen.
Anträge zur Versammlung der aktiven Mitglieder können
durch jedes aktive Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens
eine Woche vor der Versammlung der aktiven Mitglieder bei der Vorstandsschaft
vorliegen. Die aktive Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der eingereichte
Antrag als abgelehnt. Über die Form der Abstimmung entscheidet
jeweils die Versammlung.
b. ordentliche Mitgliederversammlung
Einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Sie ist vom Vorstand im ersten Halbjahr nach Abschluß
eines Geschäftsjahres einzuberufen. Hierzu sind alle fördernden
und aktiven Mitglieder einzuladen. Die Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen. Zusätzlich wird
spätestens am Tag der Versammlung öffentlich in der Tagespresse
geladen.
1. Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden
2. Rechenschaftsbericht des Kassierers
3. Rechenschaftsbericht des Gerätewartes
4. Entlastung des gesamten Vorstandes im Rahmen einer Abstimmung
durch einfache Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder
5. Neuwahl des Vorstandes
6. Diskussion und Abstimmung der eingereichten Anträge
7. Aussprache
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung sind ausschließlich
die aktiven Mitglieder stimmberechtigt. Beschlüsse über
Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgen. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder,
wobei mindestens 2/3 aller aktiven Mitglieder anwesend sein müssen,
erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden durch einfache
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der eingereichte
Antrag als abgelehnt. Über die Form der Abstimmung entscheidet
jeweils die Versammlung.
c. außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand
einzuberufen:
1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert
2. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 aller aktiven Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt
wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einer Frist von zwei Wochen. Der Wahl- und Abstimmungs- modus entspricht
dem einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 12. Wahlen
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
durch einfache Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Der Stellvertreter sowie der Kassier werden bei
Vereinsgründung auf ein Jahr gewählt, danach ist der Zwei-
Jahresturnus anzuwenden. Jährlich werden zusätzlich zwei
Kassenprüfer von der Versammlung bestellt.
§ 13. Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 14. Auflösung des Vereines
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen
zu Steuerbegünstigten Zwecken zu Verwenden. Beschlüsse
über künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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