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[vereinssatzung]  
 

 

§ 1. Name und Sitz

"Kraftwerk e.V." mit Sitz in Aulendorf

§ 2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Waldsee eingetragen.

§ 3. Zweck
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorrschriften § 51-68 AO in der jeweiligen gültigen Fassung.
b. Die Schaffung , Förderung und Pflege des Wissens und der Toleranz internationaler Kultur: Dies soll erreicht werden durch die Förderung von Nachwuchsmusikern, Förderung des Kulturellen Lebens im Ländlichen Raum, durch Jugendprogramme (Kinderzeltlager, Ferienspiele). Der Verein soll gleichzeitig zur Bereicherung des kulturellen Lebens seines Heimatortes Aulendorf dienen. Religiöse und Politische Betätigung ist nicht erlaubt.

§ 4. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5. Vorstand
Er besteht aus folgenden Personen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer

§ 6. Vertretung des Vereins Verein
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten je alleine, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7. Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8. Mitgliedschaft
a. Die Vorstandsschaft entscheidet über die Aufnahme in die aktive Mitgliedschaft.
b. Passives Mitglied kann jede natürliche, sowie juristische Person werden, jedoch ohne Rechte und Pflichten. Einzige Pflicht des Passiven Mitgliedes ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
c. Die Mitgliedschaft wird durch das Ausfüllen eines Aufnahmeformulars beantragt. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist nur per Bankeinzug möglich.

§ 9. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod des Mitgliedes
b. Austritt
c. Ausschluß
d. Auflösung des Vereins

Der Austritt ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.

Verstößt ein Mitglied grob gegen die Satzung, oder gegen die Interessen des Vereines, oder schädigt dessen Ansehen in der Öffentlichkeit, oder bleibt es trotz Mahnung mit der Entrichtung des Beitrages in Verzug, so kann es auf Antrag jedes anderen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung gegeben werden. Der Ausschluß erfolgt durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung.

§ 10. Beitrag
Beiträge werden nach Maßnahme eines Beschlusses der ordentlichen Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Die Beiträge sind jeweils im ersten Monat eines Geschäftsjahres für das ganze Jahr fällig.
Bei Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes während des laufenden Geschäftsjahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Mitgliedsbeitrages.

 

 

§ 11. Mitgliederversammlungen
a. Versammlung der aktiven Mitglieder
Alle aktiven Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Ladung durch den Vorstand als aktives Mitglied geführt werden, sind zur Teilnahme an der Versammlung der aktiven Mitglieder berechtigt. Die Ladung zur Versammlung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen.
Anträge zur Versammlung der aktiven Mitglieder können durch jedes aktive Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung der aktiven Mitglieder bei der Vorstandsschaft vorliegen. Die aktive Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der eingereichte Antrag als abgelehnt. Über die Form der Abstimmung entscheidet jeweils die Versammlung.

b. ordentliche Mitgliederversammlung
Einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie ist vom Vorstand im ersten Halbjahr nach Abschluß eines Geschäftsjahres einzuberufen. Hierzu sind alle fördernden und aktiven Mitglieder einzuladen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen. Zusätzlich wird spätestens am Tag der Versammlung öffentlich in der Tagespresse geladen.
1. Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden
2. Rechenschaftsbericht des Kassierers
3. Rechenschaftsbericht des Gerätewartes
4. Entlastung des gesamten Vorstandes im Rahmen einer Abstimmung durch einfache Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder
5. Neuwahl des Vorstandes
6. Diskussion und Abstimmung der eingereichten Anträge
7. Aussprache

Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung sind ausschließlich die aktiven Mitglieder stimmberechtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder, wobei mindestens 2/3 aller aktiven Mitglieder anwesend sein müssen, erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der eingereichte Antrag als abgelehnt. Über die Form der Abstimmung entscheidet jeweils die Versammlung.

c. außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen:
1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert
2. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 aller aktiven Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Der Wahl- und Abstimmungs- modus entspricht dem einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12. Wahlen
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Stellvertreter sowie der Kassier werden bei Vereinsgründung auf ein Jahr gewählt, danach ist der Zwei- Jahresturnus anzuwenden. Jährlich werden zusätzlich zwei Kassenprüfer von der Versammlung bestellt.

§ 13. Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 14. Auflösung des Vereines
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu Steuerbegünstigten Zwecken zu Verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.